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Neue Gesetzgebung 2014

01.05.2014 |

AwSV – Bundesweit einheitlicher Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) informiert auf seiner Website, dass im 1. Halbjahr 2014 mit der Veröffentlichung einer neuen Anlagenverordnung zu rechnen ist.

Nach der knapp 2 Jahre dauernden Abstimmungsphase mit Vertretern der Wirtschaft und anderen Ressorts hatte das BMU im Juli 2013 den Entwurf der Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) veröffentlicht. Sie wird die 16 bisherigen Anlagenverordnungen (VAwS) der einzelnen Bundesländer ablösen. Möglich wurde dies durch die Föderalismusreform 2006. Seither verfügt der Bund über eine erweiterte Gesetzgebungskompetenz, auch im Bereich „Wasserhaushalt“. Genutzt hat er sie bei der Neuregelung des Wasserrechts (WHG) im Jahr 2009, eine sogenannte Vollregelung im Sinne der konkurrierenden Gesetzgebung formuliert und zugleich die Grundlage für Regelungen des Bundes auf Verordnungsebene geschaffen. Die neue AwSV ist ein Beispiel dafür. Sie konkretisiert die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben des WHG 2009 (§§ 62 und 63). Damit gelingt eine seit langem vor allem von der betroffenen Wirtschaft geforderte Vereinheitlichung des Anlagenrechts zum Schutz der Gewässer, das sich im Laufe der Zeit in den Bundesländern in einigen Punkten unterschiedlich entwickelt hat.

Die neue Verordnung regelt alle Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird: vom privaten Heizölbehälter über Tankstellen, Raffinerien, Galvanikanlagen bis zu Biogasanlagen. Dazu werden Stoffe und Gemische nach ihrer Gefährlichkeit eingestuft, Anforderungen an die Anlagen gestellt und die Pflichten der Betreiber genannt. Betroffen sind alle Betriebe, die bisher schon die Anforderungen der jeweiligen VAwS ihres Bundeslandes erfüllen mussten. Der Begriff des Umschlagens umfasst wie bisher in den meisten Bundesländern nur noch das Umschlagen von einem Verkehrsmittel auf ein anderes, nicht die Teilvorgänge Beladen oder Entladen eines Verkehrsmittels. Das wird in einigen Bundesländern zu Erleichterungen führen. Für die so genannten JGS-Anlagen (Anlagen mit Jauche, Gülle, Silagesickersaft) gilt AwSV nicht. Auf solche landwirtschaftlichen Anlagen ist das Landesrecht anzuwenden. Bei bestehenden Heizölverbrauchsanlagen zwischen 1.000 und 10.000 Liter Fassungsvermögen, sofern diese außerhalb von Schutzgebieten liegen, wurde auf die vorgesehene Prüfpflicht verzichtet. Generell dürfen in Wasserschutzgebieten die Länder von den speziellen Schutzgebietsanforderungen abweichende Regelungen treffen.

Nachdem im Juli 2013 alle Ministerien der AwSV zugestimmt hatten, ging die Verordnung in das EU-Notifizierungsverfahren. Das bedeutet grundsätzlich eine mindestens drei Monate dauernde Stillhaltefrist, um die Errichtung neuer Handelshemmnisse im Binnenmarkt zu verhindern. Nachdem die neue Bundesregierung den Entwurf verabschiedet hat, muss auch der Bundesrat darüber abstimmen. Sollten die Länderinteressen nicht ausreichend berücksichtigt worden sein, könnte dieses Gremium die Verordnung noch stoppen. Lässt jedoch der Bundesrat die AwSV passieren, kann sie veröffentlicht werden und tritt dann vier Monate später in Kraft.

(Autor: Klaus W. König)

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